Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 112 Zweiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen über Krankenhausbehandlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 652
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Nach Gewicht
- BSG, 13.11.2012 – B 1 KR 27/11 RKrankenversicherung - Träger der Landesschiedsstelle für Verträge über Krankenhausbehandlung - Schiedsspruch - Anfechtungsklage - Neubescheidungsklage - keine materiellen Einwendungsausschlüsse im Widerspruch zum Wirtschaftlichkeitsgebot - Beachtung - Sechs-Wochen-Frist für Einleitung MDK-Überprüfungsverfahren - kein Vorverfahrenserfordernis für Versicherungsträger und ihre VerbändeZitiert von 56
- BSG, 25.06.2024 – B 1 KR 12/23 RKrankenversicherung - Landesvertrag über allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung - Regelungskompetenz der Vertragspartner - keine Ermächtigung zur Festlegung von Entgelttatbeständen, die über die bundesrechtlich abschließend festgelegten Entgeltarten hinausgehen - hier: Vergütungsregelung für Leistungen vor stationärer Aufnahme - Erstuntersuchung - eigenmächtige Ablehnung der notwendigen stationären Behandlung durch PatientZitiert von 8
- SG Koblenz, 26.10.2005 – S 6 KR 550/04
- LSG Hamburg, 23.02.2023 – L 1 KR 3/22
- LSG Hessen, 31.01.2019 – L 8 KR 202/18Zitiert von 3
- SG Reutlingen, 11.01.2017 – S 1 KR 3109/15Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 21.04.2026 – L 5 KR 357/25 KH
- LSG NRW, 04.02.2026 – L 11 KR 151/24 KH
- LSG Hamburg, 15.01.2026 – L 1 KR 64/24 KH
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 112 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/112#abs-1 (1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam schließen mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land gemeinsam Verträge, um sicherzustellen, daß Art und Umfang der Krankenhausbehandlung den Anforderungen dieses Gesetzbuchs entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/112#abs-2 (2) Die Verträge regeln insbesondere
Sie sind für die Krankenkassen und die zugelassenen Krankenhäuser im Land unmittelbar verbindlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/112#abs-3 (3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 1989 ganz oder teilweise nicht zustande, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Landesschiedsstelle nach § 114 festgesetzt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/112#abs-4 (4) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die von der Landesschiedsstelle nach Absatz 3 getroffenen Regelungen. Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/112#abs-5 (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam sollen Rahmenempfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/112#abs-6 (6) Beim Abschluß der Verträge nach Absatz 1 und bei Abgabe der Empfehlungen nach Absatz 5 sind, soweit darin Regelungen nach Absatz 2 Nr. 5 getroffen werden, die Spitzenorganisationen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zu beteiligen.